Wohngeld
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Wer ist wohngeldberechtigt und wie kann man Wohngeld beantragen? Hier informieren wir Sie.

Wohngeld

Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Hier finden Sie die wichtigsten Infos für den Antrag.

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Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Zusammen mit den Mitteln des Bundes sind 2023 geschätzt 300.000 Haushalten in Nordrhein-Westfalen rund 1,09 Milliarden Euro Wohngeld zur Verfügung gestellt worden.

Der Wohngeldrechner

Am 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform 2023 in Kraft getreten, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Seit Mitte Dezember 2022 kann online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld unverbindlich berechnet werden. Praktisch: Nach der Berechnung können Sie direkt über das Tool mit Ihren Angaben einen Online-Antrag stellen.

Für die Berechnung werden alle Angaben anonymisiert. Bei der Antragstellung werden die Daten über eine sichere Verbindung an die für Sie zuständige Wohngeldstelle weitergeleitet. Die Berechnung und Antragstellung ist für jede Kommune in Nordrhein-Westfalen möglich.

Wichtiger Hinweis:
Die auf Basis Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf Wohngeld. Dieses können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag bei der Wohngeldbehörde der zuständigen Stadt oder Gemeinde, in der die Wohnung liegt, stellen und die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen. Den Antrag können Sie über das oben erwähnte Online-Verfahren oder mit am PC ausfüllbaren Antragsformularen (siehe unten) stellen.

Wohngeldrechner nutzen

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Wichtige Fragen und Antworten
zum Wohngeld

Wohngeld wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.

Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Mieten oder Belastungen aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung) handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind. Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums (einschließlich Betriebskosten wie Kosten des Wasserverbrauchs, der Abwasser- und Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung), allerdings ohne die Kosten für Heizung und Warmwasser, die Kosten der Haushaltsenergie, die Vergütungen für Garagen/Carports/Stellplätze und Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.
 

Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt (Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz). Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde eine Klimakomponente eingeführt, die höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten pauschal mildert. Die Klimakomponente wird auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes aufgeschlagen. Sie ist nach Haushaltsgröße gestaffelt und beträgt z. B. für einen 1-Personen-Haushalt 19,20 Euro und für einen 4-Personen-Haushalt 34,40 Euro. Der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag für die Miete inklusive Klimakomponente liegt z. B. bei einem 1-Personen-Haushalt je nach Mietenstufe zwischen 366,20 Euro und 610,20 Euro, bei einem 4-Personen-Haushalt zwischen 618,40 Euro und 1.029,40 Euro monatlich.

Um Mehrkosten beim Heizen infolge der Einführung einer CO2-Bepreisung ab dem Jahr 2021 abzufedern, wird seit dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag zur berücksichtigungsfähigen Miete hinzugerechnet. Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde zum 1. Januar 2023 ein weiterer Zuschlag in Form einer „dauerhaften Heizkostenkomponente“ eingeführt. Beide Zuschläge sind abhängig von der Haushaltsgröße und betragen zusammengerechnet als Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten z. B. für einen 1-Personen-Haushalt 110,40 Euro oder für einen 4-Personen-Haushalt 197,80 Euro. Die tatsächlich zu zahlende Miete wird also für die Wohngeldberechnung auf den berücksichtigungsfähigen Höchstbetrag für die Miete zuzüglich Klimakomponente zuzüglich Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten gekappt, falls sie über der Summe dieser Beträge liegt.

Der Wohngeldanspruch bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze in Nordrhein-Westfalen ab 1. Januar 2023 für Alleinstehende 1.516 Euro, für einen 4-Personen-Haushalt 3.434 Euro monatlich). Hierzu zählen die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes aller zum Haushalt rechnenden Personen, wovon die nach dem Steuerrecht vorgesehenen Werbungskostenpauschalen oder nachgewiesene höhere Werbungskosten abzusetzen sind. Darüber hinaus sind noch die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, aber auch Unterhalt) als Einkommen anrechenbar. Als Abzugs- und Freibeträge kommen z. B. ein pauschaler Abzug von 10 bis 30 Prozent (je nachdem, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder vergleichbaren Einrichtungen und Steuern vom Einkommen gezahlt werden) sowie Freibeträge für besondere Personengruppen (z. B. für Kinder unter 25 Jahren mit eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag bis zu 1.200 Euro und für schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich) in Betracht.

Zu den Mietenstufen 2023

Zur Tabelle „Höchstbeträge für Miete und Belastung“

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich also nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (Wohngeldtabellen für ein Haushaltsmitglied, für zwei Haushaltsmitglieder, drei Haushaltsmitglieder, vier Haushaltsmitglieder, fünf Haushaltsmitglieder und sechs Haushaltsmitglieder). Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sollte sich innerhalb des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraumes das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringern oder die Miete um mehr als 10 Prozent erhöhen oder erhöht sich die Anzahl der bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, können Sie einen Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes stellen. Erhöht sich während des Bewilligungszeitraums das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent oder verringert sich die Miete um mehr als 15 Prozent oder verringert sich die Anzahl der bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, wird das Wohngeld von Amts wegen neu berechnet.

Bei einem Umzug entfällt der Wohngeldanspruch für die bisherige Wohnung. Hier sollte deshalb unverzüglich ein neuer Wohngeldantrag für die neue Wohnung gestellt werden. Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung einzureichen.

Wohngeld wird u. a. versagt

  • für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder Abs. 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
  • wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z. B. für Hotels oder Schlafplätze);
  • wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.

Darüber hinaus sind die Bezieherinnen und Bezieher von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen:

  • Bürgergeld
  • Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
  • Verletztengeld in Höhe des Bürgergeldes
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen gehören)
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16 e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19 e des Aufenthaltsgesetzes sind.

Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.
 

Wohngeldberechtigt sind:

  • Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum
  • Inhaberinnen und Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
  • Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes
  • Eigentümerinnen und Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum sind:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts – bei Miteigentümerinnen und Miteigentümern jede Person für den von ihr genutzten Wohnraum
     

 

Kinderzuschlag:
Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung für Eltern mit geringem und mittlerem Einkommen, die Sie pro Kind mit bis zu 292 Euro monatlich unterstützen kann. Prüfen Sie Ihren eventuellen Anspruch mit einem Klick auf den KiZ-Lotsen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe:
Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Zum KiZ-Lotsen

Wohngeld mithilfe von Antragsvordrucken
per Post beantragen

Sie können Wohngeld auch mithilfe von Antragsvordrucken beantragen, die am PC ausgefüllt und dann an die Wohngeldbehörde der zuständigen Stadt oder Gemeinde gesandt werden, in der die Wohnung liegt.

Die Antragsformulare finden Sie nachfolgend zum Download. Hinweis: Zum Ausdruck des ausgefüllten PDF-Formulars deaktivieren Sie bitte einen eventuell installierten Pop-up-Blocker.

Die aufgeführten Anlagen zum Antrag auf Wohngeld können ebenfalls direkt am PC ausgefüllt werden. Sollten diese nachfolgenden Lebenssituationen für Sie zutreffen, müssen die ausgefüllten Anlagen dem Antrag beigefügt werden.

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