Neu gebaute Häuser mit einer Schaukel im Vorgarten
Neu gebaute Häuser mit einer Schaukel im Vorgarten
Wohnen
Ein Baustein des Wohnraumförderprogramms 2023–2027

Wohnraumförderung für den Bau von Mietwohnungen

Förderung für die Neuschaffung von qualitätsvollem, energieeffizientem und barrierefreiem Wohnraum, der gleichzeitig bezahlbar ist.
  • Unternehmen und Verbände

Nur ein Mehr an Wohnungsbau wird dazu beitragen, die Mieten zu stabilisieren. Die Landesregierung verfolgt mit der Wohnraumförderung das Ziel, mehr geförderten und somit bezahlbaren Wohnraum in allen Marktsegmenten zu schaffen. Ein Förderschwerpunkt bleibt die Förderung von mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen. Die Wohnraumförderung trägt dazu bei, in Städten und Gemeinden mit hoher Wohnungsnachfrage und steigenden Wohnkosten ein Angebot an attraktiven Wohnungen mit zeitgemäßen Standards zu dauerhaft bezahlbaren Preisen zu sichern oder neu zu schaffen. Zusätzliche Anreize zum Bau von energetisch höherwertigen Standards sind ein Beitrag zum Klimaschutz, der auch 2024 einen rechtsverbindlichen Schwerpunkt der Wohnraumförderung bildet.

Damit fördert das Land gleichzeitig die Neuschaffung von qualitätsvollem, energieeffizientem und barrierefreiem Wohnraum, der überdies bezahlbar ist.

Wichtige Fragen und Antworten
zum Förderprogramm

Förderzusagen werden im Rahmen verfügbarer Mittel an kreditwürdige Bauherrinnen und Bauherren vergeben (natürliche und juristische Personen wie private Investorinnen und Investoren, Wohnungsunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Genossenschaften).

Gefördert wird die Neuschaffung von

  • Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie Mieteinfamilienhäusern,
  • bindungsfreien Mietwohnungen gegen Einräumung von Benennungsrechten an geeigneten Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung)

und in diesem Zusammenhang auch Gemeinschaftsräume für die Nutzung durch Hausgemeinschaften sowie Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur für die Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers oder beispielsweise gemeinnützige Vereine.

Weiterhin wird die Nutzungsänderung (z. B. Umwandlung von Gewerbe in Wohnimmobilien) oder die Erweiterung (Anbauten oder Aufbauten) von vorhandenen Gebäuden mit den identischen Förderkonditionen eines Neubaus finanziell unterstützt. So soll die nachhaltige Nutzung von vorhandenem Bestand als Mietwohnraum stärker vorangebracht werden.

Investorinnen und Investoren erhalten zinslose oder zinsgünstige Darlehen sowie hohe Tilgungsnachlässe (Teilschulderlässe). Sofern das Bauvorhaben förderfähig ist, prüft die NRW.BANK die Kreditwürdigkeit der Bauherrenschaft. Wird die Kreditwürdigkeit bestätigt, erteilt die kommunale Bewilligungsbehörde eine Förderzusage und die NRW.BANK schließt einen entsprechenden Darlehensvertrag ab.

Die Bauherrenschaft nimmt in der Regel zunächst Kontakt mit der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde bei den kreisfreien Städten oder Kreisen auf, um Fragen des Bedarfs, der möglichen Zielgruppen, der Verfügbarkeit von Fördermitteln, der Qualitätsanforderungen an die Planung und des weiteren Verfahrens zu klären.

Die Förderhöhe richtet sich nach dem Mietniveau, in das die Gemeinde eingestuft ist, und nach der Zielgruppe, für die der Wohnraum gebaut wird. Neben einem Grunddarlehen pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche können Zusatzdarlehen gewährt werden, zum Beispiel für standortbedingte Mehrkosten, für Klimaanpassungsmaßnahmen und besondere Wohnumfeldqualitäten, für besonders energieeffiziente Gebäude, für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen oder für nachhaltiges Bauen mit dem Rohstoff Holz.

Die Förderempfängerinnen und Förderempfänger räumen der Kommune für einen bestimmten Zeitraum eine Mietpreis- und Belegungsbindung zugunsten von Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen ein und verpflichten sich, während dieser Zeit nur eine in der Förderzusage festgelegte Miete (inklusive jährlicher Steigerungsmöglichkeiten) zu nehmen.

Grundlage der Mietwohnraumförderung sind das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), und die Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen (FRL öff Wohnen NRW 2024)) in den jeweils geltenden Fassungen.

Von der Mietwohnraumförderung profitieren Mieterinnen und Mieter mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS). Mit dem WBS weisen Haushalte gegenüber den Vermieterinnen und Vermietern von geförderten Wohnungen nach, dass sie berechtigt sind, eine mietpreisgebundene Wohnung zu beziehen. Darüber hinaus ist im WBS angegeben, für welche Wohnungsgröße der Haushalt bezugsberechtigt ist. Der WBS wird auf Antrag von den für den geförderten Wohnungsbau zuständigen Stellen bei den Kreisen und den kreisfreien Städten sowie bei den großen und mittleren kreisangehörigen Städten ausgestellt, wenn der Mieterhaushalt die Einkommensgrenzen einhält und die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines WBS erfüllt. Diese Stellen werden häufig auch Wohnungsamt oder Amt für Wohnungswesen genannt. Dort erhalten Interessierte Auskünfte zu dem Antragsverfahren und zu den notwendigen Unterlagen. Die Informationen werden meist auch auf den kommunalen Internetseiten veröffentlicht und sind online abrufbar. Das Verfahren zur Erteilung eines WBS ist geregelt in § 18 WFNG NRW und den ergänzenden Vorschriften der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB).

Fördermittel werden bei der örtlichen Bewilligungsbehörde bei der Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt.

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