Wiederaufbaufonds für die Infrastruktur in den Kommunen
- Behörden
- Vereine
Durch die Hochwasserkatastrophe wurden in vielen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Teile der Infrastruktur beschädigt oder zerstört. Darunter auch Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie der öffentliche Personennahverkehr. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt mit dem Wiederaufbaufonds betroffene Kommunen beim Wiederaufbau und bei der Schadensbeseitigung.
Anträge zum privaten Wiederaufbau und für den Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur können bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden.
Zur Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW
Informationen zu den ebenfalls geänderten Antragsfristen für die Aufbauhilfen für Unternehmen und für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur finden Sie bei den zuständigen Ministerien bzw. der NRW.BANK.
Zum Online-Förderportal Wiederaufbau NRW
Eine Auswahl an häufigen Fragen und Antworten finden Sie unten. Einen umfangreichen Fragenkatalog finden Sie außerdem hier:
Zum umfangreichen Frage-Antwort-Katalog für Wiederaufbauhilfe
Allgemeine Fragen und Antworten
zum Förderprogramm
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt mit dem Wiederaufbaufonds betroffene Kommunen und Träger von Einrichtungen der Daseinsvorsorge bei der Schadensbeseitigung und beim Wiederaufbau. Antragsberechtigt sind auch Sport-und Freizeitvereine, kirchliche Einrichtungen, Krankenhäuser und Zweckverbände.
Beantragt werden können Billigkeitsleistungen zur Schadensbeseitigung an:
- städtebaulicher Infrastruktur wie historischen Innenstädten, Denkmälern, Plätzen, Brücken oder Parks,
- sozialer Infrastruktur wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen oder Krankenhäusern,
- verkehrlicher Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen und des Rad- und Fußverkehrs,
- wasser- und abfallwirtschaftlichen Einrichtungen wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Kläranlagen oder Deponien,
- Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft wie Museen, Theatern, Bibliotheken oder soziokulturellen Zentren,
- öffentlichen Archiven, universitären Sammlungen etc. (Hinweis: Die Wiederherstellung von privatem Archivgut wird über das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt; Einzelheiten finden Sie hier: https://www.mkw.nrw/kultur/foerderungen/programm-hochwasser-2021)
Für Schäden am Vereinsinventar wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale in Höhe von bis zu 15.000 Euro gewährt. In zwingenden Fällen können auch dringend erforderliche temporäre Maßnahmen über die Förderung unterstützt werden.
Anträge zum privaten Wiederaufbau und für den Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur können bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden.
Informationen zu den ebenfalls geänderten Antragsfristen für die Aufbauhilfen für Unternehmen und für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur finden Sie bei den zuständigen Ministerien bzw. der NRW.BANK.
Ein Änderungsantrag zu einem Wiederaufbauplan kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Ein Änderungsantrag allein aufgrund von Kostensteigerungen soll jedoch erst dann erfolgen, wenn 80 Prozent des bewilligten Wiederaufbaubudgets bereits ausgezahlt oder gebunden sind.
Nach Einreichung und Prüfung der Antragsunterlagen.
Für die Beantragung im Förderportal ist ein Wiederaufbauplan zu erstellen, der die Wiederaufbauprojekte auflistet. Das Muster wird im Förderportal bereitgestellt. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die den entstandenen Schaden und die geplanten Wiederaufbaumaßnahmen plausibel beschreiben.
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages.
Eine individuelle Beratung erfolgt über die zuständige Bewilligungsbehörde:
Regierungsbezirk Köln: wiederaufbau-kommunen[at]brk.nrw.de (wiederaufbau-kommunen[at]brk[dot]nrw[dot]de)
Regierungsbezirk Düsseldorf: wiederaufbau-kommunen[at]brd.de (wiederaufbau-kommunen[at]brd[dot]de)
Regierungsbezirk Arnsberg: wiederaufbau-kommunen[at]bra.nrw.de (wiederaufbau-kommunen[at]bra[dot]nrw[dot]de)
30 Prozent des bewilligten Budgets für eine Maßnahme werden unmittelbar nach der Einreichung des dazugehörigen Projektdatenblattes ausgezahlt (bzw. unmittelbar nach Bescheiderteilung, sofern nur eine Maßnahme bewilligt wurde).
Die weiteren Mittel können danach bedarfsgerecht online abgerufen werden.
Besondere Hinweise, Fragen und Antworten
für nicht-kommunale Antragstellerinnen und Antragssteller
Nicht-kommunale Antragstellerinnen und Antragsteller müssen innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung eines Projekts für grundsätzlich versicherbare Objekte nachweisen, dass sie eine Elementarschadensversicherung abgeschlossen haben oder dass eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte. Andernfalls reduziert sich die Billigkeitsleistung um 10 Prozent.
Der entstandene Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Kosten sind bei einem Schaden ab 50.000 Euro durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, die oder der dazu befähigt ist, zu bescheinigen (Schadensbegutachtung nebst Gutachtenerstellung). Bei einer bestehenden Schadensversicherung kann auch das Gutachten der Versicherung eingereicht werden. Dass das Hochwasserereignis vom 14./15. Juli 2021 ursächlich für den Schaden ist, ist im Gutachten zwingend zu bestätigen. Das Gutachten dokumentiert den entstandenen Schaden und bewertet nachvollziehbar die Instandsetzung finanziell. Dabei sind die Kosten der einzelnen Maßnahmen gesondert aufzuführen. Bei Ersatzneubauten bei vorhandenem Gebäude und Verzicht auf Sanierung werden die Instandsetzungskosten im Vergleich zum Neubau aufgezeigt.
Um eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu finden, haben die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Industrie- und Handelskammern Nordrhein-Westfalen die nachstehenden Listen zur Verfügung gestellt. Maßgeblich ist, dass der Sachverständige befähigt ist, einen Schaden festzustellen. Gleiches gilt für entsprechend qualifizierte bzw. zertifizierte Personen. Eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die bzw. der das Gutachten erstellt und damit die Höhe des Schadens feststellt, kann nicht zugleich den Auftrag für die Durchführung der Baumaßnahme erhalten.
Zur Orientierung finden Sie unten auf dieser Seite Listen von Sachverständigen für Schadensbegutachtung. Die veröffentlichten Listen sind jedoch nicht abschließend.
Das Schadensgutachten ist dem Antrag beizufügen. Ein Formular und eine Checkliste für die Begutachtung der Schäden finden Sie hier.
Unterhalb der Grenze von 50.000 Euro sind die Schäden im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die Vorlage eines Sachverständigengutachtens ist dagegen nicht erforderlich.
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