Von Haushaltsplanung bis Gemeindefinanzierung
Kommunalfinanzen
- Behörden
Abgaben und Steuern auf der einen Seite, öffentliche Aufgaben und eigenverantwortliche Gestaltung auf der anderen: Die Finanzausstattung und die damit verbundene Haushaltsführung der Kommunen sind wichtiger Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Die Kommune hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist außerdem wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Und: Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.
Gemeindefinanzierung
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 19. Dezember 2023 das Gemeindefinanzierungsgesetz 2024 beschlossen. Es ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Insgesamt umfasst das Gemeindefinanzierungsgesetz 2024 eine verteilbare Finanzausgleichsmasse in Höhe von 15,32 Milliarden Euro. Davon entfallen alleine 12,89 Milliarden Euro auf Schlüsselzuweisungen. Für Investitionen werden den Kommunen insgesamt 2,38 Milliarden Euro zugewiesen. Den Städten und Gemeinden sowie den Kreisen und Landschaftsverbänden wurden die Zuweisungsbescheide am 24. Januar 2024 über das besondere Behördenpostfach zugestellt.
Weiterführende Links
und Downloads
Das Landeskabinett hat am 2. Juli 2024 die Eckpunkte für ein Gemeindefinanzierungsgesetz 2025 beschlossen. Nach erfolgter Verbändeanhörung wurde am 1. August 2024 die Arbeitskreisrechnung veröffentlicht. Diese dient den Kommunen als Unterstützung bei der Aufstellung ihrer Haushaltspläne.
Downloads
Orientierungsdaten
für die Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen gibt jedes Jahr durch einen Runderlass Orientierungsdaten für die Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände bekannt. Die Orientierungsdaten geben Empfehlungen und helfen bei der örtlichen Ergebnis- und Finanzplanung der kommenden Jahre.
Gemeinden sind verpflichtet, ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen. Der jeweilige Planungszeitraum bezieht sich auf das Haushaltsplanjahr und die drei folgenden Jahre. Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden (§ 6 KomHVO NRW).
Gutachten zum Klimaansatz im Gemeindefinanzierungsgesetz
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Sommer 2023 das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut an der Universität zu Köln (FiFo) unter der Leitung von Dr. Michael Thöne damit beauftragt, zu prüfen, ob und inwieweit ein Klimaansatz in der Gemeindefinanzierung des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigt werden kann. Nun liegt das Gutachten vor.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat damit als erstes Bundesland in Deutschland untersuchen lassen, inwieweit eine Mittelzuweisung aus der jährlichen Gemeindefinanzierung an Gemeinden und Gemeindeverbände zukünftig an Bemühungen im Klimaschutz gekoppelt werden kann. Hierdurch könnten Anreize geschaffen werden, um die CO2-Reduktion und die weitere Umsetzung von kommunalen Maßnahmen zu belohnen.
Des Weiteren wurde im Auftrag des Ministeriums gutachterlich untersucht, ob im Hinblick auf schwankende Steuereinnahmen der Kommunen eine mehrjährige Referenzperiode für die sogenannte Steuerkraftmesszahl gebildet werden kann, um Zuweisungen aus der jährlichen Gemeindefinanzierung für die Kommunen planbarer zu machen.
Das FiFo stellte die Ergebnisse des Gutachtens in Form einer Kurzpräsentation im Ausschuss für Heimat und Kommunales des Landtages Nordrhein-Westfalen am 28. Juni 2024 vor.
Wichtig:
Das Gutachten wird keine Auswirkungen auf die Gemeindefinanzierung 2025 haben. Das in Auftrag gegebene Gutachten dient als Diskussionsgrundlage und zur Meinungsbildung Interessierter.
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