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Weitere Rechtsvorschriften, Empfehlungen, Baufachliche Mitteilungen und Runderlasse

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung erarbeitet als oberste Bauaufsicht Rechtsvorschriften und Empfehlungen für die baulichtechnische Sicherung von Gebäuden. Da die Landesbauordnung nur die am häufigsten vorkommenden üblichen Arten oder Nutzungen baulicher Anlagen erfasst, richten sich die Anforderungen der Landesbauordnung in erster Linie an Wohngebäude. Für Sonderbauten – wie etwa Schulen, Sportstadien, Theater, Großgaragen oder Hochhäuser – gibt es Sonderbauvorschriften.

Um Planungssicherheit für die Betreiberinnen und Betreiber von Pflege- und Betreuungseinrichtungen einerseits und für die für den Brandschutz zuständigen Behörden andererseits zu schaffen, wurde in den Abstimmungen zum Wohn- und Teilhabegesetz vereinbart, Brandschutzvorschriften für solche Einrichtungen zu erarbeiten. In der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen wird verstärkt auf das Betriebskonzept und die jeweiligen Bedürfnisse der Bewohner eingegangen, wodurch eine hohe Flexibilität gegeben ist.

Die Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAVO NRW) bündelt die bauordnungsrechtlichen Regelungen für Bauprodukte und Bauarten. Sie enthält besondere Vorschriften für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, Festlegungen zur Ü-Kennzeichnung von Bauprodukten sowie die Anforderungen und das Verfahren zur Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte und Bauarten. Die besonderen Vorschriften betreffen bestimmte Bauprodukte und Bauarten, an deren Herstellung, Anwendung oder Überwachung besondere Anforderungen gestellt werden oder die wasserrechtlichen Anforderungen unterliegen.

Die Camping- und Wochenendplatzverordnung (CW VO) gilt für Campingplätze für mehr als drei Wohnwagen oder Zelte und Wochenendplätze. Sie enthält im Wesentlichen Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes, zur Hygiene und zum Umweltschutz sowie Regelungen für die barrierefreie Ausstattung. Sie dient damit insbesondere der Gefahrenabwehr. Sie enthält jedoch keine Vorschriften in Bezug auf die dauerhafte Nutzung von Wohnwagen und Wochenendhäusern zu Wohnzwecken.

In der  Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG/GEG-UVO) wird der Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) des Bundes für die Errichtung und die bauliche Änderung von Gebäuden geregelt.

Fliegende Bauten sind nach § 78 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück. Informationen dazu erhalten Sie in den Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahme (FlBauVV).

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) gibt Auskunft über die im allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen und die dafür erhobenen Kosten.

Das Ministerium hat am 21. August 2020 einen Erlass zur baurechtlichen und wohnungsaufsichtsrechtlichen Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte veröffentlicht. Ziel des Erlasses ist eine einheitliche baurechtliche und wohnungsaufsichtsrechtliche Behandlung von Räumen und Gebäuden, die als Unterkünfte für Werkvertragsarbeiterinnen und -arbeiter betrieben und genutzt werden.

Zum Erlass „Gemeinschaftsunterkünfte“

In bestimmten Sonderbauten sind die Gefahren und Auswirkungen eines Brandes besonders hoch. Darum werden notwendige Vorkehrungen zum Brandschutz häufig anlagentechnisch vorgenommen. Wegen des Gefahrenpotenzials ist es unbedingt erforderlich, in diesen Gebäuden Prüfungen der Anlagen laufend durch Prüfsachverständige vorzunehmen. Das garantiert die von der Landesregierung erlassene Prüfverordnung (PrüfVO NRW). In Paragraf 1 sind die zu prüfenden Gebäude und Anlagen genannt. Damit die Prüfungen nach gleichen Maßstäben ablaufen, gibt es entsprechende Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen durch Prüfsachverständige – die Prüfgrundsätze als elektronisch verfügbarer Anhang der PrüfVO NRW.

Die San-VO setzt die Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen um. Die San-VO finden Sie hier.

Gebäude, die als Sonderbauten bezeichnet werden, bergen aufgrund der Art ihrer Nutzung, ihrer Größe oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial. Regelungen, die speziell für sie gelten, finden sich in der Sonderbauverordnung (SBauVO).

Die SchulBauR vom 17. November 2020 berücksichtigt erstmals auch Schulen mit sogenannten „Lernclustern“ und „offenen Lernlandschaften“. Sie wurde am 10. Dezember 2020 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die neue SchulBauR finden Sie hier.

Die Anerkennungsvoraussetzungen und die Anerkennungsverfahren für staatlich anerkannte Sachverständige werden in der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) geregelt.

In der Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW) sind die Anforderungen an die Anzahl, Größe und Beschaffenheit der erforderlichen Stellplätze geregelt. Die Anlage der Stellplatzverordnung enthält die erforderlichen Stellplatzzahlen nach Art der Nutzung. Soweit entsprechende Festlegungen durch Bebauungsplan oder durch örtliche Bauvorschrift getroffen worden sind, gehen diese der Rechtsverordnung vor.
Die Verordnung ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten.

Ohne die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) – auch Haustechnik genannt – lassen sich Gebäude nicht bewohnen oder für andere Zwecke nutzen. Sie umfasst die Raumlufttechnik, Wärme- und Heiztechnik, Sanitärtechnik, die Elektro- und die Fördertechnik. Der größte Teil der TGA-Anlagen kann genehmigungsfrei nach der Landesbauordnung als Vorhaben oder als Anlage ausgeführt werden. Auf jeden Fall zu erfüllen sind aber die baurechtlichen Anforderungen, wie sie etwa die Landesbauordnung 2018, die Vorschriften zu Sonderbauten, die technischen Baubestimmungen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorsehen.

Hinweise zu TGA-Anlagen, bei denen die Bauordnung besondere Regelungen vorsieht:

Feuerungsanlagen
Zu den Feuerungsanlagen gehören Kaminöfen, Gasbrennwertgeräte, Niedertemperaturölheizkessel, Koksheizungen, Holz- oder Pelletsheizkessel. Demselben Zweck dienen auch Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke. Damit beim Betrieb solcher Feuerungsanlagen keine Gefahren entstehen, müssen sie betriebs- und brandsicher sein. Die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen sind in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen geregelt. Nähere Bestimmungen stehen in der Feuerungsverordnung Nordrhein-Westfalen (FeuVO NRW).

Lüftungsanlagen
Lüftungsanlagen sind Klimaanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen, aber auch Anlagen zur Be- oder Entlüftung von besonderen Räumen wie Garagen und Toiletten. Da diese Anlagen häufig zahlreiche Räume und Ebenen eines Gebäudes miteinander verbinden und sich ein möglicher Brand dadurch sehr schnell verbreiten kann, spielt hier der Brandschutz eine wichtige Rolle. Die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen an Lüftungsanlagen sind in § 41 der Landesbauordnung geregelt. Sie werden als bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen konkretisiert.

Leitungsanlagen
Leitungsanlagen gehören zur Technischen Gebäudeausrüstung. Sie dienen der Ver- und Entsorgung mit Energie, Wasser, aber auch mit medizinischen Gasen oder Druckluft. Zu den Leitungsanlagen werden etwa Heizrohrleitungen, elektrische Kabel, Gasleitungen oder Trink- und Abwasserleitungen gezählt. Letztere sind nach der Landesbauordnung zwingende Voraussetzung für das Errichten von Gebäuden.

Leitungen können stellenweise die für den Brandschutz wichtigen Decken und Wände schwächen oder stellen in Rettungswegen eine gefährliche zusätzliche Brandlast dar. Deshalb gibt es für Leitungsanlagen besondere Brandschutzbestimmungen, die in der Leitungsanlagenrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen ausführlich formuliert sind.

Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen
In bestimmten Sonderbauten ist die Gefahr eines Brandes besonders hoch. Hier werden notwendige Vorkehrungen zum Brandschutz häufig durch Entrauchungs- und Brandmeldeanlagen umgesetzt.
Besteht ein höheres Gefahrenpotenzial, ist es unbedingt erforderlich, bestimmte technische Anlagen vorzuschreiben und sie laufend auf Funktionsfähigkeit und Brandschutzsicherheit zu überprüfen.

Das garantiert seit 28. Dezember 2009 die von der Landesregierung erlassene Prüfverordnung Nordrhein-Westfalen (PrüfVO Nordrhein-Westfalen), welche die Regelungen der bis zum 28.12.2009 geltenden Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO Nordrhein-Westfalen) aufgreift.

Hier sind in § 1 die zu prüfenden Gebäude und die prüfpflichtigen Anlagen genannt. Die Prüfungen müssen von Prüfsachverständigen durchgeführt werden. Diese Prüfsachverständigen benötigen eine staatliche Anerkennung. Die Anerkennung wird in Nordrhein-Westfalen von der Bezirksregierung Düsseldorf ausgesprochen.
Weitere Informationen der Bezirksregierung Düsseldorf zur Anerkennung und Beaufsichtigung von Prüfsachverständigen nach der PrüfVO NRW.

Damit die Prüfungen nach gleichen Maßstäben ablaufen, gibt es entsprechende Prüfgrundsätze für die Prüfung technischer Anlagen durch Prüfsachverständige. Sie enthalten Informationen zum Umfang und Inhalt der Prüfungen und sind bei der Prüfung zu beachten. Die Prüfgrundsätze sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen und in der systematischen Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (GV Nr. 34 S 723 ff.) veröffentlicht.

Neben den Prüfungen technischer Anlagen (Teil 1 der Prüfverordnung) sind in Teil 2 der Prüfverordnung die Vorschriften zu den wiederkehrenden Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörden aus den bisherigen Sonderbauverordnungen zusammengefasst worden.
 

Um Schadensfälle durch Brände in Tierhaltungsanlagen soweit wie möglich präventiv zu verhindern, sind bestimmte bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen einzuhalten und die elektrischen Anlagen und Photovoltaikanlagen in Zuchtbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.

Es ist die gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Länder und der Kommunen, für die nach Deutschland kommenden Menschen Unterkunft und Verpflegung sicherzustellen sowie Obdachlosigkeit zu vermeiden. Das Ministerium hat daher am 17. Oktober 2022 insbesondere als Hilfestellung für die Kommunen einen Erlass zur Unterbringung von (ukrainischen) Flüchtlingen veröffentlicht.

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) regelt in ihrem ersten Teil den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren. In ihrem zweiten Teil trifft die BauPrüfVO u.a. Regelungen zur Bestimmung von Prüfämtern für Baustatik und zur Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit und von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz. Diese nehmen im Auftrag der Bauaufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen die nach der Landesbauordnung durchzuführenden Prüfungen der Standsicherheitsnachweise und die Prüfungen der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften wahr.

Weitere Hinweise und Links

Die Eigentümerin/der Eigentümer bzw. die/der Verfügungsberechtigte trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Instandhaltung, das heißt Wartung, Überprüfung und ggf. Instandsetzung, und die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage. Dabei sind bestehende Gebäude so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen dazu Hilfestellung geben.

Baufachliche
Mitteilungen

Hier finden Sie baufachliche Mitteilungen wie den Praxisleitfaden Modulbau, Baulicher Brandschutz sowie zum Bauportal.NRW.

Runderlasse

Hier finden Sie Runderlasse des Ministeriums wie zum Bauordnungsrecht – Ausbau von erneuerbaren Energien, zur Unterschreitung der Größe von Fenstern nach § 37 Absatz 5 BauO NRW 2018, zu Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie zur bauaufsichtlichen Behandlung von Abweichungen gemäß § 69 BauO NRW 2018.

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