Bau

Ministerin Scharrenbach: Neandertalhalle wird in die Denkmalliste aufgenommen

15.10.2019

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen teilt mit:


Nach intensiver Prüfung aller vorgetragenen Argumente sowie einer Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass für die Neandertalhalle die gesetzlichen Voraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen für ein Baudenkmal vorliegen. Im Zuge der sogenannten "Ministeranrufung" hat Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen nun entschieden, dass das Objekt in die Denkmalliste der Stadt Mettmann einzutragen ist.


„Stadthalle und Stadtbibliothek in Mettmann sind auf Grund ihrer Bedeutung ein Denkmal. Mit der Eintragung der Neandertalhalle in die Denkmalliste ist über den weiteren Umgang mit dem Objekt aber noch nicht entschieden: Veränderungen, Umbauten und sogar ein Abbruch sind weiterhin grundsätzlich möglich“, erläutert die Ministerin.


Nach § 2 Absatz 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.


Der Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) hat mit Schreiben vom 31. Juli 2017 gemäß § 21 Abatz 4 Satz 3 DSchG NRW nach mehrjähriger inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Kommune das Ministerium als oberste Denkmalschutzbehörde um Entscheidung gebeten, weil seine Auffassung zur Denkmalwürdigkeit der Stadthalle der Einschätzung der Stadt Mettmann als zuständiger Unterer Denkmalbehörde widerspricht.


Darüber ist im Rahmen der denkmalrechtlich vorgesehenen zweiten Verfahrensstufe durch die Stadt als Untere Denkmalbehörde unter Beteiligung des Landschaftsverbandes zu entscheiden. Eine solche denkmalrechtliche Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Im Falle der Neandertalhalle wäre eine sekundäre Erhaltung des Denkmals denkbar. Das heißt, es wäre eine wissenschaftliche Dokumentation des Objekts gemäß § 29 DSchG NRW vor einem grundsätzlich möglichen Umbau beziehungsweise Abbruch erforderlich.

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