Ministerin Scharrenbach: Mehr Bauland für bezahlbares Wohnen bereitstellen – 95 Kommunen sollen erweiterte Werkzeuge an die Hand bekommen
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung teilt mit:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verbändeanhörung über einen Entwurf für eine Rechtsverordnung zur Umsetzung des Bundes-Baulandmobilisierungsgesetzes eingeleitet. Mit der künftigen Baulandmobilisierungs-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sollen 95 Kommunen zusätzliche Instrumente zur Verfügung gestellt werden, um mehr und schneller Bauland erschließen zu können. Dazu zählt unter anderem die Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf brachliegende Grundstücke oder die Möglichkeit zur Verhängung eines Baugebots bei dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung.
Der Verordnungsentwurf wird bis zum 16. Dezember 2022 durch die Verbände angehört. Anschließend erfolgt eine Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen. Mit einem Inkrafttreten ist Anfang 2023 zu rechnen.
„Bauland ist der Boden auf dem bezahlbares Wohnen entsteht. Ohne bezahlbares Bauland kann es kein bezahlbares Wohnen und damit keine bezahlbaren Mieten geben. Deshalb wollen wir als Landesregierung 95 Kommunen eine neue Verordnung zur Baulandmobilisierung an die Hand geben. Mit den erweiterten Werkzeugen können die 95 Städte und Gemeinden noch effektiver den Boden für neuen Wohnungsbau und bezahlbares Wohnen bereiten. Mit der neuen Verordnung können in Nordrhein-Westfalen noch mehr Brachflächen zu Bauflächen werden”, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zur Bestimmung der 95 Städte und Gemeinden hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ein Gutachten bei dem Unternehmen „RegioKontext GmbH“ beauftragt. Das Gutachten bestimmt Gebiete in Nordrhein-Westfalen, in denen nach Vorgabe durch den Bund die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen nach § 201a BauGB nicht gewährleistet oder besonders gefährdet ist.
Folgende Handlungsinstrumente zur Mobilisierung von Bauland könnten mit dem Inkrafttreten der Baulandmobilisierungs-Verordnung den 95 Kommunen zur Verfügung stehen:
- Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf brachliegende Grundstücke oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 25 Absatz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB):
Beim Verkauf eines beispielsweise brachliegenden Grundstücks kann insbesondere der Stadt oder Gemeinde ein Vorkaufsrecht zustehen. Das heißt, die Stadt oder Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen bei der Veräußerung von Grundstücken das Eigentum erwerben.
- Befreiungen von Festsetzungen eines B-Planes auch unter Abweichung von den Grundzügen der Planung (§ 31 Absatz 3 BauGB): Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung oder eine Ausnahme erteilt werden. In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt kann eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus erteilt werden.
- Verhängung von gemeindlichen Baugeboten zur Wohnbebauung bei dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung (§ 175 Absatz 2 und 176 Absatz 1): Mit dem Baugebot kann die Gemeinde durch Bescheid die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichten, ihre Grundstücke innerhalb einer angemessenen Frist zu bebauen oder eine vorhandene bauliche Anlage anzupassen.
Hintergrund:
Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 wurde den Ländern die Möglichkeit eröffnet, durch eine Verordnung nach § 201a BauGB Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen und dadurch die Anwendung bestimmter baurechtlicher Instrumente durch die Städte und Gemeinden zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass nach der in § 201a Satz 3 und 4 BauGB genannten den Kriterien festgestellt wird, dass in den durch die Verordnung benannten Gemeinden der Wohnungsmarkt angespannt ist.
Aus der vorliegenden Gebietskulisse kann nicht zugleich auf eine Gebietskulisse als Grundlage für die Evaluierung der Mieterschutzverordnung geschlossen werden, da sich die Zweckrichtungen der jeweiligen Verordnungsermächtigungen deutlich unterscheiden.
Eine Mieterschutzverordnung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wirkt sich zwingend unmittelbar auf den Mietmarkt der darin aufgelisteten Städte und Gemeinden aus, indem staatlich in die Mietpreise eingegriffen wird. Die Mieterschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und die darin enthaltene Gebietskulisse wird im kommenden Jahr einer Überprüfung unterzogen.
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