Bau

Ministerin Scharrenbach: Klimaschutz hausgemacht – Solaranlagen auf Reihenhäusern und Erleichterungen für Wärmepumpen –Landesregierung Nordrhein-Westfalen erleichtert Ausbau von Strom und Wärme

16.12.2022

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung teilt mit:

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am Freitag, 16. Dezember 2022, einen Runderlass veröffentlicht, der den Ausbau von erneuerbaren Energien im Rahmen der Landesbauordnung vereinfacht.

Nach dem Erlass zum Ausbau von Solaranlagen auf Denkmälern, erweitert das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung nun den Handlungsspielraum in der Landesbauordnung: Davon profitieren alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen, die Wärmepumpen, Solaranlagen sowie Kleinst- und Micro-Windanlagen errichten wollen. Der Erlass ist ein Vorgriff auf die Novellierung der Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen, die voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. 

„Klimaschutz hausgemacht: Mit dem Erlass erleichtert die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Hauseigentümerinnen und -eigentümern den Ausbau erneuerbarer Energien. Der Erlass vereinfacht die Nutzung von Erde, Sonne und Wind, die rund um das eigene Haus zu finden sind. Damit werden beispielsweise Solaranlagen auf Dächern von Reihenhäusern oder Doppelhaushälften sowie das Aufstellen von Wärmepumpen bei Ein- oder Zweifamilienhäusern ermöglicht. Das schont bei steigenden Energiepreisen auf lange Sicht nicht nur den Geldbeutel, sondern leistet auch einen Beitrag zum Klimaschutz“, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Neuerungen des Erlasses im Detail:

Solaranlagen auf Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2:

Solaranlagen haben nach der geltenden Landesbauordnung bei Gebäuden, die an einer Nachbargrenze errichtet sind, einen halben Meter Abstand einzuhalten. Dies gilt dann, wenn die Außenseiten der Module aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind. Bei brennbaren Außenseiten muss der Abstand zur Grenzwand 1,25 Meter betragen.

Mit dem Erlass können Solaranlagen bei Ein- und Zweifamilienhäusern (genauer: Gebäudeklassen 1 und 2) ohne Abstand zur Grenzwand auf Dächern installiert werden. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes zur Grenzwand ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

Bei anderen Gebäudeklassen ist bis zu der geplanten Gesetzesänderung weiterhin ein Abstand von mindestens 0,50 Meter – 1,25 Meter (je nach Brennbarkeit) einzuhalten.

Abstandsflächen von Wärmepumpen:

Mit Entscheidung vom 13. März 2020 und vom 24. Juni 2021 haben die Verwaltungsgerichte Köln bzw. Düsseldorf entschieden, dass § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 nur selbständige bauliche Anlagen erfasst. Nach diesen Entscheidungen fehlt Wärmepumpen die erforderliche Selbständigkeit mit der Folge, dass sie rechtlich der Außenwand des Wohngebäudes zuzurechnen sind und dementsprechend Abstandsflächen auslösen. Demnach beträgt die Tiefe der Abstandsfläche mindestens drei Meter.  

Mit dem neuen Erlass fällt dieser Mindestabstand weg. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes muss schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden, einer Baugenehmigung für das Aufstellen der Wärmepumpe bedarf es nicht. Der Unternehmer, der die Wärmepumpe installiert und anschließt, muss seinem Auftraggeber erklären, dass die Wärmepumpe allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu gehören auch die Immissionsschutzvorschriften. Stellt der Hauseigentümer die Wärmepumpe selbst auf, muss er sich dies von einem Sachverständigen bescheinigen lassen.

Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen:

Der Erlass stellt klar, dass als verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c) BauO NRW 2018 Kleinwindanlagen bis 10 Metern Anlagengesamthöhe gelten, das heißt, es sind auch sogenannte Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen, deren Größe deutlich unter 10 Metern liegen, von der Verfahrensfreiheit in Nordrhein-Westfalen erfasst.

Dies gilt nicht in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebieten, da insbesondere dort aufgrund des möglichen nachbarschaftlichen Konfliktpotentials die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden muss. In diesen Baugebieten kann eine Baugenehmigung nach § 64 BauO NRW 2018 beantragt werden.

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