Bau

Ministerin Scharrenbach: Denk mal digital: Unterstützung für Kommunen zur Digitalisierung von Denkmälern

22.11.2019

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung teilt mit:

Die Online-Hilfe denkmal.nrw unterstützt alle Städte und Gemeinden, in ihrer Zuständigkeit als Untere Denkmalbehörde, ab sofort dabei, ihre Denkmallisten digital zu erfassen, zu pflegen und zu veröffentlichen.

„Baudenkmäler sind Teil des Gedächtnisses unseres Landes. Durch das vom Ministerium zur Verfügung gestellte Online-Tool denkmal.nrw ermöglichen wir es, dass zukünftig viele Bürgerinnen und Bürger zu diesem Gedächtnis Zugang bekommen. Die Digitalisierung und Veröffentlichung der Denkmallisten ist ein wichtiger Schritt hin zu einer modernen und transparenten Denkmalpflege. Durch die Veröffentlichung der Daten können Informationen zu einzelnen Denkmälern zudem einfacher und schneller bei Planungen und Genehmigungen berücksichtigt werden. Der Denkmalschutz hat für die Landesregierung einen hohen Stellenwert. Dies hat sie bereits durch die Erhöhung der Denkmalförderung auf rund 16 Millionen Euro zum Ausdruck gebracht. Jetzt folgt eine weitere Unterstützung“, sagt Ministerin Ina Scharrenbach.

Denkmal.nrw ermöglicht den Kommunen Denkmallisteneinträge entweder auf einer graphischen Oberfläche zu erfassen oder Daten in einem vorgegebenen Schema in die Datenbank hochzuladen. Die so erfassten Daten werden, soweit datenschutzrechtlich zulässig, ab Anfang nächsten Jahres über die entsprechenden Internetportale, wie das geoportal.nrw des Landes Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unteren und Oberen Denkmalbehörden sowie sonstige mit der Pflege der Denkmallisten betraute Personen gelangen hier zur Anmeldung von denkmal.nrw.

Hintergrund und Hinweis zum Datenschutz

Die Eigentümer und Eigentümerinnen der eingetragenen Denkmäler haben das Recht gegen eine Veröffentlichung dieser Daten bei der jeweiligen Gemeinde Widerspruch einzulegen. Falls ein schriftlicher Widerspruch von datenschutzrechtlich Betroffenen vorliegt, werden die das jeweilige Denkmal betreffenden personenbezogenen Angaben aus der Denkmalliste solange nicht abrufbar gestaltet, bis die dann nachfolgende Interessensabwägung zwischen den geltend gemachten schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und den schon im voraussetzungslosen Einsichtsrecht für Jedermann in die Denkmalliste gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen dokumentierten öffentlichen Interesse abgeschlossen ist. Überwiegt danach das öffentliche Interesse, wird die erneute Freischaltung erfolgen, ggf. in veränderter Form.

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