Ministerin Scharrenbach: Ahlener Rathaus wird nicht unter Denkmalschutz gestellt – Oberste Denkmalbehörde musste Entscheidung fällen
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen teilt mit:
Das Ahlener Rathaus wird nicht unter Denkmalschutz gestellt: Das hat Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, entschieden. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung des 1974 bis 1982 errichteten Kultur- und Verwaltungszentrums der Stadt Ahlen.
Zum Ablauf des Verfahrens, der zum so genannten Ministerentscheid führte:
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung als Oberste Denkmalbehörde des Landes mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 gemäß § 21 Absatz 4 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) um Entscheidung gebeten, ob das Kultur- und Verwaltungszentrum Ahlen in die durch die Stadt Ahlen geführte Denkmalliste des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 DSchG NRW einzutragen ist.
Auf Grund rechtlicher und fachlicher Abwägung und Gewichtung der insgesamt vorgebrachten Argumente sowie der Inaugenscheinnahme des Objektes durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Ministerin nun entschieden, dass das Kultur- und Veranstaltungszentrum Ahlen in die durch die Stadt Ahlen geführte Denkmalliste des Landes Nordrhein-Westfalen nicht einzutragen ist.
Zur Begründung der Entscheidung:
„Es gibt eine Vielzahl von Argumenten, die gegen die Eintragung des Objektes als Baudenkmal in die Denkmalliste des Landes gemäß § 3 DSchG NRW sprechen und somit zu meiner Entscheidung geführt haben“, so die Ministerin.
Gegen die Eintragung des Objektes sprechen bauphysikalische, gebäudetechnische und funktionale Gründe: Die transluziden Fassaden des Rathauses und der Stadthalle haben bereits unmittelbar nach Fertigstellung erhebliche Mängel aufgewiesen. Beide Fassaden sind in ihrer aktuellen Form aus bauphysikalischer Sicht nicht erhaltungsfähig. Eine Eintragung des Objektes in die Denkmalliste würde zu einer Rekonstruktion bei vollständigem Substanzverlust beider Fassaden führen. Der Austausch beziehungsweise die Rekonstruktion der Fassaden würde eine inhärente Vernichtung des Informationsgehaltes der baulichen Quelle mit sich bringen.
„Jeder Konflikt über eine strittige Unterschutz-Stellung von Gebäuden wird – sofern das Ministeranrufungsverfahren gewählt wird – individuell geprüft. Von der jetzigen Entscheidung geht somit keine Signalwirkung auf andere, mögliche strittige denkmalschutzrechtlichen Verfahren einher“, erläutert die Ministerin.
Erläuterungen zum Verfahren der Unterschutzstellung von Denkmälern:
Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn der Denkmalbehörde nicht innerhalb von drei Monaten eine Äußerung des Landschaftsverbandes vorliegt. Will die Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat der Landschaftsverband das Recht, unmittelbar die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen. Für die Stadt Ahlen ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit dem Bereich Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen zuständig.
Während die Ahlener Stadtverwaltung auf der Grundlage von Gutachten gegen den Denkmalschutz votierte, plädierte der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) für den Erhalt und hat die Oberste Denkmalbehörde (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung) für die Entscheidungsfindung angerufen. Nach einer intensiven Bewertung des Sachverhalts hat die Oberste Denkmalbehörde entschieden, dass das Ahlener Rathaus nicht dem Denkmalschutz unterliegen soll.
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