Ministerin Ina Scharrenbach: Kabinett beschließt Gesetzentwurf - 2,72 Milliarden Euro für entfallene Gewerbesteuern der Kommunen
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen teilt mit:
Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 29. September 2020 den Entwurf zum Gewerbesteuerausgleichsgesetz Nordrhein-Westfalen beschlossen. Der Gesetzentwurf wird jetzt dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung übermittelt. Zuvor hatte es bereits eine Verbändeanhörung der Kommunalen Spitzenverbände zum Gesetzentwurf gegeben.
Die Einnahmen der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen aus Gewerbesteuern lagen im zweiten Quartal 2020 bei knapp zwei Milliarden Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilte, waren das rund 1,6 Milliarden Euro bzw. 45,6 Prozent weniger als im zweiten Vierteljahr des Vorjahres (damals: 3,5 Mrd. Euro).
Ministerin Ina Scharrenbach: „Startklar zum Durchstarten: Mit dem Gesetzentwurf legen wir die Grundlage dafür, dass wir in 2021 wieder mit dem nötigen Tempo nach vorne kommen. Dafür stehen 2,72 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Entscheidung, dass sich das Land Nordrhein-Westfalen und der Bund jeweils zur Hälfte an den Gewerbesteuermindererträgen der Städte und Gemeinden beteiligen, ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einmalig. Außergewöhnliche Zeiten erfordern außergewöhnliche Entscheidungen: Das Landeskabinett hat den Weg für die Verteilung freigemacht und einen Gesetzentwurf beschlossen, der noch in diesem Jahr im Landtag beraten und beschlossen werden soll.“
Der Gesetzentwurf regelt die konkrete Verteilung und Auszahlung der Ausgleichsmittel infolge der in diesem Jahr ausfallenden Gewerbesteuern für die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Dem Verteilungsschlüssel und der Berechnung der Ausgleichsleistungen an die Gemeinden werden das Netto-Gewerbesteueraufkommen zugrundgelegt. Dies entspricht auch der Vorgehensweise des Bundes.
Da geplant ist, die Ausgleichsmittel vollständig in 2020 auszuzahlen, wird der Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2019 als Vergleichsgröße herangezogen.
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