Landesbauordnung: Moratorium heißt Aufschub um 12 Monate
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung teilt mit:
Das Bauministerium wird dem Landesgesetzgeber vorschlagen, die Fristen zum Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 28. Dezember 2017 um 12 Monate auf den 28. Dezember 2018 zu verschieben. Der Zeitraum des Moratoriums wird dafür genutzt, um sich mit den einzelnen Vorschriften erneut auseinanderzusetzen.
„Politische Entscheidungen und Vorgaben haben das Bauen in Nordrhein-Westfalen in den letzten Jahren deutlich verteuert. Das Inkrafttreten der im Dezember 2016 noch unter der Vorgängerregierung neugefassten Landesbauordnung wird daher um 12 Monate verschoben. Baukostensteigernde Regulierungen und Vorgaben werden wir auf den Prüfstand stellen. Das Ziel der neuen Landesregierung ist es, ein Klima für Neubau zu schaffen", so Ina Scharrenbach, neue Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Anlässlich der Entscheidung für das Moratorium von 12 Monaten führt die Ministerin weiter aus: „Gründlichkeit geht hier vor Schnelligkeit. Es ist mir wichtig, dass wir uns nach dem Leitgedanken, ,Zuhören. Entscheiden. Handeln' noch einmal intensiv mit der Kritik an der Landesbauordnung auseinandersetzen. Daher werden wir zeitnah Gespräche mit den Sozialverbänden, den am Bau beteiligten Verbänden und Kammern sowie mit den Kommunen führen. Wichtig ist uns dabei das alters- und behindertengerechte Bauen im Blick zu haben. Menschen werden älter und sie sollen solange wie möglich selbstbestimmt zu Hause – in ihrer vertrauten Heimat – leben können.“
Damit schnell Rechtssicherheit vorliegt, wird die Landesregierung in einem ersten Schritt nach der parlamentarischen Sommerpause einen Gesetzentwurf zur Verankerung des Moratoriums in der Landesbauordnung in die parlamentarischen Beratungen einbringen.
Zusätzliche Erläuterung:
Durch das Moratorium werden auch weitere Fristen verschoben:
- Galt bisher, dass Bauanträge, die bis zum 1. Oktober 2017 vollständig und ohne erhebliche Mängel waren, nach altem Recht behandelt wurden, so wird durch das Moratorium auch diese Frist um 12 Monate nach hinten verschoben. Das heißt, für Bauanträge, die nunmehr vor dem 1. Oktober 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht werden, gilt altes Recht auch dann, wenn die Baugenehmigung erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erteilt werden sollte. Das bedeutet, dass bis zum 1. Oktober 2018 auch das Freistellungsverfahren, das die Vorgängerregierung abgeschafft hat, weiter Gültigkeit hat.
- Daraus folgt auch, dass die Frist innerhalb derer die Gemeinden Stellplatzsatzungen erlassen sollen, um ein Jahr verlängert wird.
Das Bauproduktenrecht, welches an Vorschriften der Europäischen Union angepasst worden und seit dem 28. Juni 2017 in Kraft ist, bleibt von dem Moratorium unberührt und gilt unverändert.
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