Grünes Licht für zwei Windenergieanlagen
Der Märkische Kreis beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb zweier Windenergieanlagen auf der Gemarkung Nachrodt-Wiblingwerde (Veserde) zu genehmigen. Die zwei beantragten Windenergieanlagen sind mit einer Nabenhöhe von 103,90 Meter und einer Gesamthöhe von 149,90 Meter in rund 1.600 bis 1.800 Meter Abstand zum Baudenkmal Schloss Hohenlimburg in Hohenlimburg (Stadt Hagen) geplant.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen gab für die Genehmigung nun grünes Licht. Damit entschied die Oberste Denkmalbehörde einen Konflikt zwischen der Stadt Hagen als untere Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) auf der einen Seite, die beide die Auffassung vortrugen, dass die geplanten Windenergieanlagen das Erscheinungsbild von Schloss Hohenlimburg in Hagen und seine engere Umgebung gemäß Denkmalschutzgesetz erheblich beeinträchtigen, und dem Märkischen Kreis auf der anderen Seite, der die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz beabsichtigte zu erteilen.
Nach Prüfung des Sachverhaltes ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zu der Auffassung gelangt, dass die festgestellten negativen Auswirkungen im Hinblick auf die optische Integrität des Baudenkmals Schloss Hohenlimburg keine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung des Denkmalwertes des Objektes darstelle. Das Erscheinungsbild des Schlosses Hohenlimburg werde bereits derzeit durch drei vorhandenen Windkraftanlagen in der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde beeinträchtigt.
Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, erläutert: „Umweltschutz und Denkmalschutz: Manches Mal beißt es sich. In diesem Fall sprachen die denkmalrechtlichen Argumente für den Bau der Windräder. Grundsätzlich: Denkmäler dürfen und müssen auch den heutigen Anforderungen entsprechend genutzt werden können. Daher: Bei der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes wird die Landesregierung die heute teilweise entgegenstehenden Aspekte von Denkmal- und Umweltschutz beleuchten und soweit harmonisieren wie es geht, damit Tradition und Moderne endlich miteinander verbunden werden können.“
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die potenziellen Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen temporär und reversibeI sind. In Summe führt dies dazu, dass es vorliegend keine Gründe gibt, um dem Bau der geplanten Windkraftanlagen eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW zu verweigern.
Diese Entscheidung bezieht sich lediglich auf die denkmalrechtliche Bewertung. lnwieweit das Vorhaben im Übrigen planungsrechtlicher oder immissionsschutzrechtlich zulässig ist, ist durch die zuständige Genehmigungsbehörde (Märkischer Kreis) zu beurteilen.
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