Wohnen

Aus 18 werden 57 – Nordrhein-Westfalen weitet Mieterschutzverordnung aus

29.01.2025

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung teilt mit: 

Das Landeskabinett hat am Dienstag, 28. Januar 2025, eine neue Mieterschutzverordnung beschlossen. Die Mieterschutzverordnung wird damit vorzeitig neu gefasst. Auf der Grundlage einer gutachterlichen Ermittlung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt werden zukünftig 57 statt bisher 18 Kommunen in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen. Die neue Verordnung wird am 1. März 2025 in Kraft treten. 

„Aus 18 werden 57: Mit der neuen Mieterschutzverordnung weitet die Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Mieterinnen und Mieter in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt den Mieterschutz aus. Da sich die Bundesregierung bisher nicht auf eine Neufassung der Mietpreisbremse einigen konnte, ist die Geltungsdauer für die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn auf den 31. Dezember 2025 zu begrenzen. Das Mieterhöhungspotential in bestehenden Mietverträgen wird in den 57 Städten und Gemeinden auf maximal 15 Prozent in drei Jahren – statt regulär 20 Prozent – begrenzt. Die sogenannte Kündigungssperrfrist wird von allgemein drei Jahren auf acht Jahre verlängert: Eine Kündigungssperrfrist schützt Mieterinnen oder Mieter nach der Umwandlung und dem Verkauf einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung vor einer Eigenbedarfskündigung durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer. Diese beiden mieterschützenden Regelungen gelten bis zum 28. Februar 2030“, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung. 

Die Ministerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit eines ganzheitlichen und funktionierenden Mieterschutzes: „Die Mietpreisbremse in ihrer bestehenden Form funktioniert nicht. Um Mieterinnen und Mieter etwa vor Mietwucher zu schützen, bedarf es bundesgesetzlich mehr Anstrengungen als bisher. Ein Ansatz ist es, die Mietwucher-Vorschrift im Wirtschaftsstrafgesetzbuch zu überarbeiten. Nordrhein-Westfalen und weitere Länder haben dazu im Bundesrat einen Vorstoß gemacht. Die im Amt befindliche Bundesregierung hat diesen Ansatz bisher nicht aufgegriffen“, so Ministerin Scharrenbach. 
 

In folgenden 57 Kommunen wird die Mieterschutzverordnung ab dem 1. März gelten: 

  1. Aachen
  2. Alfter
  3. Bad Lippspringe
  4. Bergheim
  5. Bergisch Gladbach
  6. Bielefeld
  7. Bonn
  8. Bornheim
  9. Brühl
  10. Dormagen
  11. Dortmund
  12. Düren, Stadt
  13. Düsseldorf
  14. Elsdorf
  15. Erftstadt
  16. Erkrath
  17. Frechen
  18. Greven
  19. Grevenbroich
  20. Harsewinkel
  21. Hennef
  22. Hilden
  23. Hürth
  24. Kaarst
  25. Kempen
  26. Kerpen
  27. Korschenbroich
  28. Köln
  29. Königswinter
  30. Krefeld
  31. Langenfeld
  32. Leichlingen
  33. Leverkusen
  34. Lohmar
  35. Lotte
  36. Meckenheim
  37. Meerbusch
  38. Monheim
  39. Münster
  40. Neuss
  41. Niederkassel
  42. Ostbevern
  43. Overath
  44. Paderborn
  45. Pulheim
  46. Ratingen
  47. Rheinbach
  48. Rösrath
  49. Rommerskirchen
  50. Sankt Augustin
  51. Siegburg
  52. Swisttal
  53. Telgte
  54. Troisdorf
  55. Wachtberg
  56. Weilerswist
  57. Wesseling

Für die Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten wurde seitens des Ministeriums ein Gutachten bei dem Unternehmen RegioKontext in Auftrag gegeben. Das Gutachten ist beigefügt.
 

Hintergrund: 

  1. Die bundesgesetzlich geregelten Mieterschutzvorschriften sehen in Paragraf 556d „Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ (Mietpreisbremse), Paragraf 558 „Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete“ (Kappungsgrenze) und Paragraf 577a „Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung“ (Kündigungssperrfrist) Ermächtigungen für Landesregierungen vor, die ansonsten für alle geltenden Mieterschutzvorschriften für zu bestimmende Gebiete zu erweitern. 
     
  2. Mietpreisbremse: Die Miethöhe bei neu abgeschlossenen Mietverträgen darf nur 10 Prozent über der ortsüblichen Miete liegen.
     
  3. Kappungsgrenze: Bestandsmieten dürfen bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent (im Gegensatz zum gesetzlichen Regelfall von 20 Prozent) angehoben werden.
     
  4. Kündigungssperrfrist: Mieterinnen und Mietern darf erst acht Jahre (im Gegensatz zum gesetzlichen Regelfall von drei Jahren) nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen wegen Eigenbedarf gekündigt werden.
     
  5. Zugleich sieht § 2 dieser Verordnung rechtsschützend vor, dass in Fällen der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und anschließender Veräußerung vor dem 1. März 2025 die Bestimmungen der Mieterschutzverordnung vom 9. Juni 2020 weitergelten. In diesen Fällen kommt es zu keiner Verlängerung der Kündigungssperrfrist von bisher fünf auf sodann acht Jahre.
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