Wiederaufbaufonds
Wiederaufbaufonds
Wiederaufbau
Aufbauhilfen für Privathaushalte, Unternehmen der Wohnungswirtschaft und kommunale Infrastruktur

Wiederaufbaufonds für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft nach der Hochwasserkatastrophe

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt mit dem Wiederaufbaufonds betroffene Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft beim Wiederaufbau.
  • Privatpersonen
  • Unternehmen und Verbände
  • Vereine
  • Behörden

Im Zuge der Hochwasserkatastrophe 2021 wurden zahlreiche Gebäude beschädigt oder zerstört. Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft werden bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden an Wohngebäuden durch die direkte Einwirkung des Schadensereignisses unterstützt. Dazu zählen unter anderem auch Sachschäden an Gebäuden, Wegen, Garagen und vergleichbaren Stellplätzen sowie Hausrat. Im Falle von Unternehmen der Wohnungswirtschaft oder bei privaten Vermieterinnen und Vermietern können die Schäden auch Mietausfälle bzw. die Verringerung von Mieteinnahmen (Einkommenseinbußen) umfassen.

Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages. Anträge zum privaten Wiederaufbau und für den Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur können bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden.

Zur Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen

Informationen zu den ebenfalls geänderten Antragsfristen für die Aufbauhilfen für Unternehmen und für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur finden Sie bei den zuständigen Ministerien bzw. der NRW.BANK.

Zum Online-Förderportal Wiederaufbau NRW

Wichtige Fragen und Antworten
zum Förderprogramm

Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft, die durch die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 Schäden erlitten haben.

Beantragt werden können Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021.

Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft werden bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden an Wohngebäuden durch die direkte Einwirkung des Schadensereignisses unterstützt. Dazu zählen unter anderem auch Sachschäden an Gebäuden, Wegen, Garagen und vergleichbaren Stellplätzen sowie Hausrat.
Im Falle von Unternehmen der Wohnungswirtschaft oder bei privaten Vermieterinnen und Vermietern können die Schäden auch Mietausfälle bzw. die Verringerung von Mieteinnahmen (Einkommenseinbußen) umfassen.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt mit dem Wiederaufbaufonds außerdem betroffene Kommunen beim Wiederaufbau von und der Schadensbeseitigung an:

  • städtebaulicher Infrastruktur wie historischen Innenstädten, Denkmälern, Plätzen, Brücken oder Parks
  • sozialer Infrastruktur wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen oder Krankenhäusern
  • verkehrlicher Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen und des Rad- und Fußverkehrs
  • wasser- und abfallwirtschaftlichen Einrichtungen wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Kläranlagen oder Deponien
  • Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft wie Museen, Theatern, Bibliotheken oder soziokulturellen Zentren
  • Archiven und wichtigen Unterlagen privater Vereine, Stiftungen und gemeinnütziger Einrichtungen

Für Schäden am Vereinsinventar wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale in Höhe von bis zu 15.000 Euro gewährt. In zwingenden Fällen können auch dringend erforderliche temporäre Maßnahmen über die Förderung unterstützt werden.

Anträge zum privaten Wiederaufbau und für den Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur können seit dem 17. September 2021 bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden.

Informationen zu den ebenfalls geänderten Antragsfristen für die Aufbauhilfen für Unternehmen und für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur finden Sie bei den zuständigen Ministerien bzw. der NRW.BANK.

Nach Einreichung und Prüfung der Antragsunterlagen

Im Falle von Privathaushalten werden benötigt:

  • eine gültige E-Mail-Adresse, über die Sie erreicht werden können. Dies kann Ihre eigene E-Mail-Adresse sein oder die E-Mail-Adresse einer Ihnen vertrauten Person, zu der sie zu Zwecken der Antragstellung Zugang erhalten.
  • Personalausweis, Reisepass oder ein vergleichbares Dokument zur Identifikation
  • Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihrer Angehörigen
  • Angaben zum Grundstück, sofern die Daten bei Ihnen noch vorhanden sind: Grundbuch-Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur und Flurnummer. Bei Mieterinnen und Mietern: Mietvertrag
  • bei Versicherten: Versicherungsunterlagen nebst Schadensdokumentation und Schadensregulierung; dem Antrag beizufügen (in Dateiform) 
  • bei Nichtversicherten: Schadensgutachten; bei Schäden kleiner als 50.000 Euro sind diese im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen (Rechnungen, Kostenvoranschläge und Vgl.) oder glaubhaft zu machen (in Dateiform)
  • Bescheinigung über erhaltene Soforthilfen, Spenden und Leistungen Dritter (in Dateiform). Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie.
  • Planungsunterlagen, Kostenvoranschläge, Rechnungen, (Bau-)Genehmigungen, im Falle von Denkmälern auch eine Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde (in Dateiform), Anträge oder Bescheinigungen über andere öffentliche Förderungen, die ergänzend beantragt oder bewilligt wurden
  • Ihre inländische Kontoverbindung. Auf Auslandskonten erfolgen keine Auszahlungen


Im Falle von Unternehmen der Wohnungswirtschaft werden außerdem benötigt:

  • Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung
  • Nachweis über die vermieteten Einheiten in dem Gebäude
  • bei Geltendmachung von Einkommenseinbußen: Gutachten
  • Hinweis: Die notwendige Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde für Billigkeitsleistungen an wohnungswirtschaftliche Unternehmen, an denen kommunale Gebietskörperschaften mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, gilt als ersetzt.

Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages. Für Rückfragen steht das Servicetelefon "Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen" unter der Rufnummer 0211 4684-4994 zur Verfügung.

Hinweise, Fragen und Antworten
zur Schadensbegutachtung

Bei Bestehen einer Versicherung sind die Versicherungsunterlagen nebst Schadensdokumentation und Schadensregulierung dem Antrag beizufügen.

Der entstandene Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Kosten sind bei einer nicht bestehenden Schadensversicherung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, die oder der dazu befähigt ist, zu bescheinigen (Schadensbegutachtung nebst Gutachtenerstellung). Dies gilt nicht, wenn der Schaden die Grenze von 50.000 EUR brutto nicht übersteigt. Ist das Hochwasserereignis vom 14./15.Juli 2021 ursächlich für den Schaden, so ist dies zu bestätigen. Ein Bescheid der Bezirksregierung über Billigkeitsleistungen ist nicht als Bestätigung anzusehen. Das Gutachten dokumentiert den entstandenen Schaden und bewertet nachvollziehbar die Instandsetzung finanziell. Dabei sind die Kosten der einzelnen Maßnahmen gesondert aufzuführen. Nur bei Ersatzneubauten bei zerstörtem Gebäude wird ein Verkehrswertgutachten erstellt. Bei Ersatzneubauten bei vorhandenem Gebäude und Verzicht auf Sanierung werden die Instandsetzungskosten im Vergleich zum Neubau aufgezeigt.

Um eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu finden, haben die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, die Ingenieurekammer-Bau Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Industrie- und Handelskammern Nordrhein-Westfalen die nachstehenden Listen zur Verfügung gestellt. Maßgeblich ist, dass der Sachverständige entsprechend befähigt ist, einen Schaden festzustellen. Gleiches gilt für entsprechend qualifizierte bzw. zertifizierte Personen. Insoweit sind die veröffentlichen Listen nicht abschließend. Bei Schäden an einzelnen Gewerken ist die Begutachtung durch eine fachkundige Person ausreichend. Ein Sachverständiger, der das Gutachten erstellt und damit die Höhe des Schadens feststellt, kann nicht den Auftrag für die Durchführung der Baumaßnahme erhalten.

Zur Orientierung finden Sie unten auf dieser Seite Listen von Sachverständigen für Schadensbegutachtung. Die veröffentlichen Listen sind jedoch nicht abschließend.

Unterhalb dieser Grenze sind die Schäden im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ein Gutachten einer oder eines Sachverständigen ist nicht notwendig.

Handwerk_baut_auf

Handwerk baut auf

Handwerk-baut-auf ist ein Marktplatz, auf dem Handwerksbetriebe, die den Wiederaufbau in den Flutgebieten unterstützen, gezielt zu finden sind. 

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