Städtebauförderung
Städtebauförderung
Bau
Programme von Land und Bund

Städtebauförderung

Die Landesregierung und der Bund tragen mit der Städtebauförderung dazu bei, für Bürgerinnen und Bürger Städte von morgen zu bauen.
  • Behörden

Das Land Nordrhein-Westfalen und der Bund stellen seit mehr als 50 Jahren Finanzmittel im Rahmen der Städtebauförderung zur Verfügung. Ländliche wie städtische Räume werden damit unterstützt, um die Attraktivität unserer Städte und Gemeinden als Wirtschafts-, Wohn-, Lebens- und Naturstandorte zu stärken. Die Förderung in den Bund-Länder-Programmen der Städtebauförderung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 104b Grundgesetz. Die Finanzmittel des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind. Die Förderung erfolgt des Weiteren auf Basis der zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung Nordrhein-Westfalen abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder sowie nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023) vom 15. Juni 2023. Für Maßnahmen, die auf Grundlage der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 bewilligt worden sind, sind die Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 weiterhin anzuwenden.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Förderung finden Sie auf unsere FAQ-Seite zur Städtebauförderung.

Zu den FAQs der Städtebauförderung

 

Wichtige Fragen und Antworten
zum Förderprogramm

Gemeinden und – mit Zustimmung des Ministeriums – Gemeindeverbände

Zuwendungen für Sanierungsmaßnahmen als Einheit (Gesamtmaßnahme). Sie können eingesetzt werden für die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen, die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen, die Durchführung von Baumaßnahmen und für eine Vergütung von beauftragten Dritten.

Die Finanzhilfen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen können in allen Programmen insbesondere eingesetzt werden für:

  • die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme einschließlich Erarbeitung (Fortschreibung) integrierter städtebaulicher Entwicklungskonzepte, 
  • Maßnahmen des Klimaschutzes, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verbesserung der grünen Infrastruktur (u. a. energetische Gebäudesanierung, Bodenentsiegelung, Flächenrecycling, klimafreundliche Mobilität, Nutzung klimaschonender Baustoffe, Schaffung/Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen, Vernetzung von Grün- und Freiflächen, Begrünung von Bauwerksflächen, Erhöhung der Biodiversität), 
  • Bau- und Ordnungsmaßnahmen, 
  • Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze), zur Erneuerung des baulichen Bestandes, 
  • Maßnahmen zur Revitalisierung von Brachflächen einschließlich Nachnutzung bzw. Zwischennutzung, 
  • Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, zum Erhalt und zur Sicherung des bau- und gartenkulturellen Erbes sowie stadtbildprägender Gebäude, 
  • Maßnahmen zur Sicherung der Daseinsvorsorge, 
  • Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit, 
  • Maßnahmen zum Einsatz digitaler Technologien (städtebauliche Vernetzung von Infrastrukturen, Daten), 
  • Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten, Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern, 
  • interkommunale Maßnahmen, insbesondere von kleineren Städten und Gemeinden, sowie Stadt-Umland-Kooperationen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Netzwerke, 
  • Maßnahmen zur Steigerung der Baukultur, insbesondere der Planungs- und Prozessqualität, 
  • Maßnahmen mit hohem Innovations- und Experimentiercharakter in außerordentlichen Stadtentwicklungsformaten, 
  • Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (zum Beispiel Verfügungsfonds und „Tag der Städtebauförderung“).

Im Übrigen erfolgt der Einsatz der Finanzhilfen gemäß den weiteren Ausführungen zu den drei Programmlinien.

Anträge sind bis zum 30. September eines Jahres bei den Bewilligungsbehörden (Bezirksregierungen) einzureichen.

Nach Veröffentlichung des Programms, das dann auf der Website des Ministeriums zur Verfügung steht

Um die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung der Städtebauförderung in der breiten Öffentlichkeit sichtbar zu machen sowie das gemeinschaftliche Engagement von EU, Bund, Land und Kommunen herauszustellen, sind öffentlichkeitswirksame Materialien mit einschlägigen Förderhinweisen zu versehen.

Die Fördermittelgeber haben dafür Bild- und Wortmarken sowie Leitfäden und Anwendungshinweise entwickelt. Je nach Verwendungszweck stehen diese hier den Zuwendungsempfängern in unterschiedlichen Dateiformaten und Auflösungen zur Verfügung (siehe Downloads unten).

Bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung, jeweils das Dezernat 35

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