Förderung interkommunaler Zusammenarbeit (IKZ NRW)
- Behörden
Durch interkommunale Zusammenarbeit kann die Effizienz und Effektivität des öffentlichen Handelns gesteigert und gleichzeitig ein hohes Versorgungsniveau in den Regionen gewährleistet werden. Entsprechende Handlungsansätze dienen – auch mit Blick auf die demografische Entwicklung – dem Erhalt und Ausbau lokaler wie regionaler Gestaltungsspielräume. Gerade für kleinere Städte und Gemeinden kann die interkommunale Zusammenarbeit eine Chance sein, um Doppelstrukturen zu vermeiden und strategische Gewichte zu erhöhen. Die Erfolgsformel für die Zukunft könnte lauten: „Kooperieren statt konkurrieren“ – und das vor allem zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger. Dabei sind viele Formen von Zusammenarbeit möglich: im Kleinen wie im Großen.
Wichtige Fragen und Antworten
zum Förderprogramm
Antragsberechtigt sind die nordrhein-westfälischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts oder des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Der Antrag wird von einem Beteiligten gestellt.
Gewährt werden Zuwendungen für neue Kooperationsprojekte auf dem Gebiet der interkommunalen Zusammenarbeit. Die angestrebten Kooperationsprojekte müssen dabei einen besonderen Vorbildcharakter für das Handlungspotential interkommunaler Zusammenarbeit aufweisen und sich dazu als modellhaft und nachahmungswürdig darstellen. Als vorbildhafte Kooperationen in diesem Sinne sind insbesondere interkommunale Shared Service Center förderfähig (zu den Einzelheiten s. Erlass vom 5. Juni 2023 unten).
Die Regelzuwendung bei zwei Kooperationskommunen beträgt 175.000 Euro und wird für jeden weiteren Beteiligten um 35.000 Euro erhöht. Es ist ein Eigenanteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben zu tragen.
Förderfähig sind dabei Ausgaben, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählen auch Dienstleistungen durch Dritte, Sachmittel und kooperationsnotwendige Anschaffungen sowie projektbezogene zusätzliche Personalaufwendungen.
Zusammengearbeitet werden kann in grundsätzlich allen kommunalen Aufgabenbereichen. In Betracht kommen auch über die Landesgrenzen Nordrhein-Westfalens hinausgehende Kooperationen, soweit an ihnen nordrhein-westfälische Gemeinden oder Gemeindeverbände beteiligt sind.
Die im Projekt vorbereiteten oder durchgeführten interkommunalen Kooperationsprojekte müssen in einer Form nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (insb. öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Zweckverbände), in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder in einer privatrechtlichen Rechtsform eingerichtet werden und grundsätzlich mindestens fünf Jahre Bestand haben.“
Die neue Richtlinie für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit ist am 2. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die Antragstellung ist sofort möglich. Die Richtlinie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Die Bewilligung erfolgt nach vollständiger Prüfung des Antrags und finaler Förderentscheidung des für Kommunales zuständigen Ministeriums.
Der Antrag ist auf dem Dienstweg bei der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen. Hierbei ist der anliegende Antragsvordruck (Anlage 1) zu verwenden. Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellerin ihren beziehungsweise der Antragsteller seinen Sitz hat.
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