CoronaVorsorge 2022
CoronaVorsorge 2022
Kommunales
Landes-Sonderprogramm zur Unterstützung von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bei Präsenzangeboten

CoronaVorsorge 2022

Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Aufrechterhaltung von Präsenzangeboten in der Kindertagesbetreuung und in Schulen im Zuge der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie höchste Priorität. Mit dem Landes-Sonderprogramm unterstützt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen bei der Beschaffung von CO2-Messgeräten und mobilen Luftreinigungsgeräten.
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Bewerbungsfrist abgelaufen

Mit dem Landes-Sonderprogramm „CoronaVorsorge 2022“ will die Landesregierung Nordrhein-Westfalen einen wichtigen Beitrag dazu leisten, Bildung und Betreuung für Kinder und Jugendliche zu sichern. Dies geschieht über eine nicht rückzuzahlende Zuweisung an Gemeinden und Gemeindeverbände, um für Betreuungs-, Schul- und Aufenthaltsräume in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen CO2-Messgeräte beschaffen zu können. Darüber hinaus erfolgt eine Wiederöffnung des bisherigen Förderprogrammes zur Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten in Kindertagesbetreuung und Schulen.

Wichtige Fragen und Antworten
zum Förderprogramm

Gemeinden und Gemeindeverbände sind antragsberechtigt.

Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), Lieferung und Erstinstallation von einem CO2-Messgerät je Betreuungs-, Schul- und Aufenthaltsraum – mit Ausnahme von Sanitärräumen, Gemeinschaftsfluren und Räumen für die Gebäude- bzw. Haustechnik.

Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), der Betrieb und die Wartung von mobilen Luftreinigungsgeräten zum ergänzenden Schutz vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 für Räume der Kategorie 2. Maßgeblich sind dabei die vom Umweltbundesamt aus innenraumhygienischer Sicht gebildeten Kategorien: Bei Kategorie-2-Räumen handelt es sich um Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar beziehungsweise Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt). 

Ein CO2-Messgerät (CO2-Ampel, CO2-Melder, CO2-Warner) dient zur Bestimmung der Konzentration von CO2 in der Innenraumluft und informiert, wann das Lüften eines Raumes erforderlich ist: Konzentrationen unter 1.000 ppm CO2 gelten als unbedenklich. Bei Überschreitung von 1.000 ppm CO2 soll gelüftet werden, bei Überschreiten eines Wertes von 2.000 ppm CO2 muss gelüftet werden.

Im Falle von CO2-Messgeräten handelt es sich um eine einmalige, pauschalierte Zuweisung der Billigkeitsleistung an Gemeinden und Gemeindeverbände über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen ohne Antragsverfahren.

Im Falle der mobilen Luftreinigungsgeräte erfolgt die Antragstellung über ein Online-Antragsverfahren. 

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