Baulandmobilisierungs-Verordnung
Baulandmobilisierungs-Verordnung
Bau, Wohnen

Mehr Bauland für bezahlbares Wohnen bereitstellen

Baulandmobilisierungs-Verordnung

Mehr Bauland für bezahlbares Wohnen bereitstellen – 95 Kommunen bekommen erweiterte Werkzeuge an die Hand

  • Behörden

Seit dem 6. Januar 2023 gilt die Baulandmobilisierungs-Verordnung. Mit der Verordnung werden 95 Kommunen in die Lage versetzt, noch besser aus Brachflächen Bauflächen zu machen. Dazu zählt unter anderem die Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf brachliegende Grundstücke oder die Möglichkeit zur Verhängung eines Baugebots bei dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung. Bauland ist der Boden, auf dem bezahlbares Wohnen entsteht. Ohne bezahlbares Bauland kann es kein bezahlbares Wohnen und damit keine bezahlbaren Mieten geben. 

Gutachten zur Bestimmung von Gebieten mit einem
angespannten Wohnungsmarkt in Nordrhein-Westfalen

Zur Bestimmung der 95 Städte und Gemeinden hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ein Gutachten bei dem Unternehmen RegioKontext GmbH beauftragt. Das Gutachten bestimmt Gebiete in Nordrhein-Westfalen, in denen nach Vorgabe durch den Bund die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen nach § 201 a Baugesetzbuch (BauGB) nicht gewährleistet oder besonders gefährdet ist.

Die drei Handlungsinstrumente
zur Mobilisierung von Bauland

Folgende Handlungsinstrumente zur Mobilisierung von Bauland stehen mit dem Inkrafttreten der BaulandmobilisierungsVO NRW den 95 Kommunen zur Verfügung:

  1. Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf brachliegende Grundstücke oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 25 Absatz 1 Nummer 3 BauGB): Beim Verkauf eines beispielsweise brachliegenden Grundstücks kann insbesondere der Stadt oder Gemeinde ein Vorkaufsrecht zustehen. Das heißt, die Stadt oder Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen bei der Veräußerung von Grundstücken das Eigentum erwerben.
  2. Befreiungen von Festsetzungen eines B-Planes auch unter Abweichung von den Grundzügen der Planung (§ 31 Absatz 3 BauGB): Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung oder eine Ausnahme erteilt werden. In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt kann eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus erteilt werden.
  3. Verhängung von gemeindlichen Baugeboten zur Wohnbebauung bei dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung (§ 175 Absatz 2 und 176 Absatz 1 BauGB): Mit dem Baugebot kann die Gemeinde durch Bescheid die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichten, ihre Grundstücke innerhalb einer angemessenen Frist zu bebauen oder eine vorhandene bauliche Anlage anzupassen.

Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 wurde den Ländern die Möglichkeit eröffnet, durch eine Verordnung nach § 201 a BauGB Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen und dadurch die Anwendung bestimmter baurechtlicher Instrumente durch die Städte und Gemeinden zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass nach den in § 201 a Satz 3 und 4 BauGB genannten Kriterien festgestellt wird, dass in den durch die Verordnung benannten Gemeinden der Wohnungsmarkt angespannt ist.

Aus der vorliegenden Gebietskulisse kann nicht zugleich auf eine Gebietskulisse als Grundlage für die Evaluierung der Mieterschutzverordnung geschlossen werden, da sich die Zweckrichtungen der jeweiligen Verordnungsermächtigungen deutlich unterscheiden.

Eine Mieterschutzverordnung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wirkt sich zwingend unmittelbar auf den Mietmarkt der darin aufgelisteten Städte und Gemeinden aus, indem staatlich in die Mietpreise eingegriffen wird. Die Mieterschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und die darin enthaltene Gebietskulisse wird im kommenden Jahr einer Überprüfung unterzogen.

Die Baulandmobilisierungs-Verordnung Nordrhein-Westfalen finden Sie über den nachfolgenden Link.

Baulandmobilisierungs-Verordnung bei recht.nrw.de

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